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   FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19   

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FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19 (https://dejure.org/2020,82711)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 K 235/19 (https://dejure.org/2020,82711)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 K 235/19 (https://dejure.org/2020,82711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 GrEStG, §1 BewG, § 12 BewG, § 13 BewG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 9 ; BewG § 1 ; BewG § 12 ; BewG § 13
    Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist der Kapitalwert nicht entsprechend § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzuzinsen.

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 9 ; BewG § 1 ; BewG § 12 ; BewG § 13
    Vereinbarter Erbbauzins als Gegenleistung für die Verlängerung des Teilerbbaurechts

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses bei frühzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.08.1993 - II R 10/90

    Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Das Urteil des BFH vom 23. November 1982 II R 4/81 sei auch nicht durch aktuellere Rechtsprechung des BFH überholt, insbesondere nicht durch das Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, da sich die dortige Änderung der Rechtsprechung, dass die Verlängerung eines Erbbaurechts grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliege, nur darauf bezogen und sich dort die Frage der Abzinsung wegen eines Aufschubs von unter einem Jahr nicht gestellt habe.

    Die Qualifizierung der Verlängerung des Erbbaurechts als eigenständiges Rechtsgeschäft seit dem Urteil des BFH vom 18. August 1993 (II R 10/90) führe dazu, dass das verlängerte Recht im Umfang der Verlängerung eine neue grundstücksgleiche Belastung des Grundstücks sei.

    Die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts als grundstücksgleichem Recht steht ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts oder die Bestellung eines solchen der Übereignung gleich (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, BStBl II 1993 766, unter Änderung der Rechtsprechung).

    Maßgeblicher Wert der Gegenleistung für die Verlängerung eines Erbbaurechts ist daher der danach kapitalisierte Erbbauzins (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, a.a.O.) Dieser ist nach § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a BewG (Jahreswert x Vervielfältiger) zu bemessen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BStBl II 2003, 199).

    Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird bei der Verlängerung des Erbbaurechts für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, a.a.O.).

    Dieses Urteil ist vor der Rechtsprechungsänderung des BFH im Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90 ergangen und sah in der Erbbaurechtsverlängerung selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang.

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08

    Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verlängerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Der Beklagte ist unter Berufung auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19. Januar 2011 (2 K 2697/08), des FG Niedersachsen vom 02. Oktober 2019 (7 K 75/19) sowie des FG Münster vom 10. April 2014 (8 K 3046/11 GE) der Auffassung, dass keine Abzinsung des auf den Verlängerungszeitraum entfallenden Erbbauzinsanspruchs nach § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen sei.

    Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BStBl II 1992, 990; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181).

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

    Eine Abweichung vom Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nicht nur die Pflicht zur Erbbauzinsentrichtung, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erst in der Zukunft, dann aber wieder Zug um Zug, zu erfüllen sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a.a.O.); in diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung mangels Vorleistungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69).

    Da aber die Verlängerung eines Erbbaurechts - gleich einer Neubestellung - einen, von der ursprünglichen Bestellung losgelösten eigenen Grunderwerbsteuertatbestand darstellt (vgl. BFH, ebenda), wird für die Verlängerung des Erbbaurechts die grunderwerbsteuerlich maßgebliche Herrschaftsverschaffung für den - allein maßgeblichen - Verlängerungszeitraum im Streitfall erst mit dessen Beginn zum 01.01.2071 vermittelt (vgl. i.E. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a.a.O.).

  • BFH, 13.12.2006 - II R 22/05

    GrESt: Erwerb Kaufpreisforderung als zusätzliche Gegenleistung für

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Sei der Erwerber eines Grundstücks auch entscheidend daran interessiert, dass die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden gelöscht werden, gehöre die für die Löschung geleistete Zahlung zur Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05).

    Es gehören alle Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb eines Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05, BFH/NV 2007, 1183, m.w.N.).

    Der Erwerb des Grundstücks (bzw. grundstücksgleichen Rechts) und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05, a.a.O.); zur Gegenleistung gehören deshalb nur Leistungen, die gewährt werden für das Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 1994 II R 114/90, BFH/NV 1995, 65).

    Soweit sich das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05 (BFH/NV 2007, 1183) beruft, wonach die zur Löschung einer Grundschuld auf dem zu erwerbenden Grundstück geleistete Zahlung (an den Grundschuldgläubiger) zur Gegenleistung gehört, betraf dies einen anderen Sachverhalt, da dort eine quasi schuldbefreiende Übernahme der Verbindlichkeit des Veräußerers seitens des Erwerbers gegenüber dem Grundschuldgläubiger vorlag.

  • FG Münster, 10.04.2014 - 8 K 3046/11

    Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Der Beklagte ist unter Berufung auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19. Januar 2011 (2 K 2697/08), des FG Niedersachsen vom 02. Oktober 2019 (7 K 75/19) sowie des FG Münster vom 10. April 2014 (8 K 3046/11 GE) der Auffassung, dass keine Abzinsung des auf den Verlängerungszeitraum entfallenden Erbbauzinsanspruchs nach § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen sei.

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

    Bei der Bewertung einer Gegenleistung für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind jedoch die obigen Überlegungen zur grunderwerbsteuerlichen Herrschaftsverschaffung zur Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG (siehe oben unter 2.a.)aa.)) zu übertragen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, a.a.O. - Maßgeblichkeit des Grundstücksumsatzes).

  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Im Übrigen habe der BFH im Urteil vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BStBl II 2003, 199, entschieden, dass die Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage geboten sei, wenn der Erbbauzins bereits bei der Bestellung betragsmäßig feststehend zu einem bestimmten Zeitpunkt erhöht werden solle.

    Maßgeblicher Wert der Gegenleistung für die Verlängerung eines Erbbaurechts ist daher der danach kapitalisierte Erbbauzins (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, a.a.O.) Dieser ist nach § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a BewG (Jahreswert x Vervielfältiger) zu bemessen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BStBl II 2003, 199).

    Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 II R 81/00 (BStBl II 2003, 199) zu berufen.

  • BFH, 12.10.1994 - II R 4/91

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Sowohl nach streng zivilrechtlicher als auch nach grunderwerbsteuerlicher Betrachtungsweise gehe der Grundstückseigentümer mit der Verlängerung des Erbbaurechts in Vorleistung, so dass auch nach der genannten BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 18. Januar 1989 II R 103/85; vom 12. Oktober 1994 II R 4/91) eine Abzinsung im Streitfall geboten sei.

    Auch sei nicht die Ansicht zu teilen, dass § 12 Abs. 3 BewG im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle erfasse, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt habe und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben sei (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69).

    Eine Abweichung vom Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nicht nur die Pflicht zur Erbbauzinsentrichtung, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erst in der Zukunft, dann aber wieder Zug um Zug, zu erfüllen sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a.a.O.); in diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung mangels Vorleistungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69).

  • BFH, 24.02.1982 - II R 4/81

    Zur Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Hinsichtlich des Kapitalwerts des Erbbauzinses von ... EUR sei dieser mit seinem niedrigeren gemeinen Wert nach § 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG - zu bewerten und in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG zusätzlich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BStBl II 1982, 625; FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 110).

    Das Urteil des BFH vom 23. November 1982 II R 4/81 sei auch nicht durch aktuellere Rechtsprechung des BFH überholt, insbesondere nicht durch das Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, da sich die dortige Änderung der Rechtsprechung, dass die Verlängerung eines Erbbaurechts grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliege, nur darauf bezogen und sich dort die Frage der Abzinsung wegen eines Aufschubs von unter einem Jahr nicht gestellt habe.

    Dem steht zur Überzeugung des Senats auch das Urteil des BFH vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BStBl II 1982, 625, nicht entgegen.

  • FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08

    Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs für die GrESt

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Hinsichtlich des Kapitalwerts des Erbbauzinses von ... EUR sei dieser mit seinem niedrigeren gemeinen Wert nach § 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG - zu bewerten und in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG zusätzlich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BStBl II 1982, 625; FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 110).

    Insoweit sei den Ausführungen des FG München im Urteil vom 23. November 2011 (4 K 2267/08, EFG 2012, 869) zu folgen.

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

  • FG Niedersachsen, 02.10.2019 - 7 K 75/19

    Erhebung der Grunderwerbsteuer bei der Verlängerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Der Beklagte ist unter Berufung auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19. Januar 2011 (2 K 2697/08), des FG Niedersachsen vom 02. Oktober 2019 (7 K 75/19) sowie des FG Münster vom 10. April 2014 (8 K 3046/11 GE) der Auffassung, dass keine Abzinsung des auf den Verlängerungszeitraum entfallenden Erbbauzinsanspruchs nach § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen sei.

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

  • BFH, 27.05.1992 - II R 33/89

    Zinssatz bei Ermittlung des Kapitalwerts von Erbbauzinsansprüchen

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
    Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BStBl II 1992, 990; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 114/90

    Grunderwerbsteuer bei Mietentschädigungszahlungen

  • BFH, 26.10.1994 - II R 2/92

    Berücksichtigung eines Valutabetrages durch die Übernahme von Schulden beim Kauf

  • BFH, 18.01.1989 - II R 103/85

    Grunderwerbsteuer - Erfüllung einer Verpflichtung - Hinausgeschobene

  • BFH, 13.05.1993 - II R 82/89

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Übernahme eines mit Fördermitteln errichteten

  • BFH, 23.06.1982 - II R 33/80

    Erbbaurecht - Verlängerung eines Erbbaurechts - Dauernde Last - Überprüfung der

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 11 K 2195/21

    Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes - Vereinbarung

    Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht gemäß § 38 der Abgabenordnung - AO - grundsätzlich bereits mit Abschluss (Wirksamkeit) des Vertrags über die "Verlängerung" des Erbbaurechts als Erwerbsvorgang (BFH Urteil vom 18.08.1993 II R 10/90, BStBl. II 1993, 766; Finanzgericht Hessen Urteil vom 30.09.2020 5 K 235/19, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 1301; Halaczinsky in Der-Erbschaft-Steuer-Berater 2022, 332).

    Da das Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstück gleichsteht, kann für die vereinbarte Gegenleistung für die Bestellung bzw. "Verlängerung" des Erbbaurechtes nichts anderes gelten (Finanzgericht Münster Urteil vom 10.04.2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30.9.2020 5 K 235/19, EFG 2022, 1301).

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